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Der richtige Weg für Ihre Sicherheit: Unser Werkstättenleiter Herr Wolfram Kuster weiß worauf es ankommt!
Die periodische Überprüfung Ihres Fahrzeugs ist nach § 57a des Kraftfahrgesetzes geregelt – umgangssprachlich auch bekannt unter „Pickerl“, und für viele ein lästiger, immer wieder kehrender Termin. Aber betrachten Sie doch einmal die Komplexität des hochtechnologischen Wunderwerks Kraftfahrzeug. Immer schneller entwickeln die Fahrzeugkonstrukteure neue Technologien, die der Fahrzeugsicherheit, dem Fahrkomfort und dem Spritverbrauch gerecht werden. Dies bedarf einer unvorstellbaren Zusammenarbeit elektronischer Komponenten.
Auch mehrere „Leichte Mängel“ können ein „negatives Gutachten“ zur Folge haben. Da es sich in der Regel bei diesen Punkten um Verschleißteile handelt, die durch die alltägliche Verwendung des Fahrzeugs abgenutzt werden, können diese ohne weiteres behoben und das Fahrzeug erneut durch die Werkstätte begutachtet werden. Anders als oft behauptet, stellt ein solches negatives Gutachten keine Wertminderung Ihres Fahrzeugs dar, sollten Sie Ihr Fahrzeug verkaufen wollen. Beachten Sie bitte, dass eine gesetzeskonforme Überprüfung eines PKWs zirka eine Stunde in Anspruch nimmt und darüber hinaus – entsprechend den Vorschriften – administrativ zu bearbeiten ist. Daher stellt jede einzelne Fahrzeug begutachtung. die im Auftrag des Gesetzgebers durchgeführt wird, auch einen einzelnen Auftrag dar.

Was muss ich zur Überprüfung mitbringen? Den Zulassungsschein. Bei allfälligen Veränderungen des Fahrzeugs sind unbedingt die ent sprechenden Genehmigungspapiere (Typenschein/COC-Papier) beizulegen.
Ersetzt ein Service das Pickerl? Nein, da sich das Service meist auf Wartungsarbeiten nach Vorgabe des Fahrzeugherstellers hinsichtlich einem gewissen Kilometerstand bezieht.
Wie oft muss ich das Pickerl bei meinem Fahrzeug machen lassen? Der Gesetzgeber schreibt für PKWs bis 3,5 t ab Erstzulassung eine Überprüfung nach drei Jahren vor, dann nach zwei Jahren und ab dann jährlich (Achtung: Es gibt Ausnahmen, wie z. B. für Oldtimer!). Für Zweiräder gilt eine jährliche Überprüfungspflicht. Generell wird aber eine freiwillige jährliche Überprüfung empfohlen, da dies zu Ihrem eigenen Schutz und dem anderer Verkehrsteilnehmer dient.
Ich habe meinen Überprüfungstermin versäumt. Was muss ich tun? In Österreich gelten Toleranzfristen. Sie können das Pickerl schon einen Monat vor oder vier Monate nach dem auf der Plakette eingestanzten Termin machen lassen. Beachten Sie aber bitte, ob Ihre Kaskoversicherung auch diese Fristen toleriert. Dies muss in der Versicherungspolizze angeführt sein.
Darf ich mit einem Pickerl innerhalb der Toleranzfrist ins Ausland fahren? Österreichische Toleranzfristen werden nicht in allen Ländern anerkannt. Es empfiehlt sich daher, vor jeder Auslandsreise das Pickerl auf Gültigkeit zu überprüfen und allenfalls vor Reiseantritt erneuern zu lassen.
Meine Plakette wurde zerstört oder ist nicht mehr lesbar. Was muss ich tun? Wenden Sie sich alsbald an die nächste Werkstätte, welche Begutachtungen durchführt. Gegen Vorlage Ihres Gutachtens erhalten Sie gerne eine Ersatzplakette.
Ich habe mein Gutachten verloren. Bekomme ich ein Duplikat? Wenden Sie sich an die Werkstätte, die Ihr Fahrzeug überprüft hat. Diese wird Ihnen gerne eine Kopie ausstellen, da sie verpflichtet ist, die Daten sorgfältig zu verwahren.
Ich habe ein Fahrzeug in Betrieb genommen, welches technisch nicht einwandfrei ist. Was kann mir passieren? Ein Fahrzeug, das schwere technische Mängel aufweist, gefährdet die Verkehrssicherheit. Es liegt hier ein Delikt vor, welches mit bis zu € 5.000,– und einer Vormerkung im Führerschein bestraft werden kann. Abgesehen davon muss man damit rechnen, dass die Kennzeichen abgenommen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Versicherung bei einem Unfall keine Haftung übernimmt und die Unfallkosten selbst zu tragen sind.

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